Einbaubedingungen
Der Einbau von emvau-schlacke stellt eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des §5 Abs. 1 Ziff. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie des § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar.
Die konkreten Einbaubedingungen werden von den zuständigen Landesbehörden insbesondere für den öffentlichen Straßenbau festgelegt.
Einbaubedingungen für die Verwertung von HMV-Schlacken
| Gedeckter Oberbau mit Asphalt, Beton oder Pflaster (Pflaster mit salzreduzierter Schlacke ist in SH unzulässig) | ||
| Der Abstand zwischen Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1 m betragen In Hamburg ist das seit 12/2008 gültige „Merkblatt zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg“ zu beachten (siehe Übersicht Regelwerke). |
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| Kein Einbau in festgesetzten bzw. geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten 1) | ||
| Kein Einbau in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, in hydrogeologisch ungünstigen Standorten, auf Flächen mit sensibler Nutzung (z.B. Kinderspielplätze, Sportanlagen, Dränschichten usw.) | ||
| Bei direktem Kontakt mit korrosionsanfälligen Einbauten ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten |
1) Das HSK verfügt über Planunterlagen von Wasserschutzgebieten und eine Auflistung von Straßen, die sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes befinden und damit besonderen Baubedingungen unterliegen. In diesen Bereichen ist der Einbau von üblicherweise auf dem Markt befindlichen Recyclingbaustoffen (RC, BMG, ZMG, emvau-schlacke, emvau-mix) nicht zulässig.
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